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Dashcam BGH Urteil

in einem richtungsweisenden Urteil hat der BGH für Zivilsachen, BGHZ am 15.5.2018 geurteilt, dass es kein Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnungen mit der DASHCAM gibt.  Mit anderen Worten die Dashcam Aufzeichnungen können als Beweismittel im Prozess eingeführt werden.

Dashcams sind Beweismittel im Prozeß urteilt der BGHZ

Dass das Urteil mega widersprüchlich ist, zeigt sich an der Stelle, dass das Aufzeichnen ohne konkreten Anlass im Grunde genommen gegen die DEUTSCHEN Datenschutzvorschriften verstößt.   Insbesondere auch im Lichte der extrem verschärften EU Datenschutzrichtlinie, siehe auch hier.

Konkludent könnten wir das Urteil also so auslegen, dass der BGH für Zivilsachen die richtige Einstellung teilt, dass der Datenschutz unendlich überbewertet wird.  Im Strafrecht gibt es die Theorie der fruit-of-the-poisonous tree.  Die Rechtsfigur haben wir aus US-Amerika geerbt und übernommen. Es geht im Kern um ein Beweisverwertungs-Verbot, wenn die Beweiserhebung der Polizei und Staatsanwaltschaft illegal, nicht auf den rechsstaatlichen Mitteln fußend, durchgeführt wurde.  Wenn die Polizei den Täter quasi zu seiner Tat verführt, kann sie sich im Strafprozeß sich nicht auf diese Beweismittel beziehen. Oder illegal durchgeführte Abhöraktionen der Staatsanwalt unterfallen auch dem Beweisverwertungsverbot.

Argumentum e contrario:  Wenn die Aufzeichnung mit dashcams zulässig sein soll für die Beweiserhebung, dann ist es dringend zu empfehlen, sich mit solchen Kameras auszurüsten.

Welche Dashcam soll ik koofen?

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Dashcam

 

Wie man der Presse entnehmen kann, sind in Deutschland schon 150.000 Dashcams in Autos unterwegs.  Wenn der Gesetzgeber mal eindeutig wäre, dann würde er den Verkauf von Dashcams verbieten. Ein weiteres Indiz dafür, dass Dashcams gerne von der Deutschen Justiz gesehen werden.

Hier ein Quell-Link des Handelsblattes, link.

Dashcams im Russland

In einem Bericht aus Russland vom besten TV Magazin ever, dem WELTSPIEGEL der ARD, wurde schon vor Jahren berichtet, dass dort insbesondere in der Großstadt Moskau massenweise dashcams eingesetzt werden.  Dort herrscht viel mehr wildwest auf den Straßen und es ist dort total gut, wenn dashcams die Wahrheit nährungsweise festhalten.

Der Artikel ersetzt keine Juristische Beratung !


 

Urteil des BGH im Wortlaut, zitiert nach Beck, München

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

 

Dashcam-Aufnahmen dürfen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertet werden.

 

Zum Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das LG Magdeburg, BeckRS 2017, 144696, zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b I BDSG oder § 28 I BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

BGH, Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 233/17

Pressemitteilung des BGH Nr. 88 v. 15.5.2018

About the author

Giovanni

Giovanni ist studierter Jurist und Philosoph als Marketingleiter bei einem Mittelständler unterwegs, Geschäftsführer einer Agentur, ehrenamtlicher Sterbebegleiter, zertifizierter Trauerbegleiter, Beirat ITA Institut für Trauerarbeit, Mitgliedschaften: Marketing Club Hamburg, Büchergilde Hamburg, Förderverein Palliativstation UKE, ITA, Kaifu Lodge, Kaifu-Ritter