für Mitte Juli 2018 hat sich der BGHZ , Bundesgerichtshof in Zivilsachen, erklärt endlich Klarheit in die Wirrnisse des digitalen Nachlasses zu bringen – link.. Ein Elternpaar aus Berlin möchte den Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter. Höchstwahrscheinlich hat die sich suizidiert. Um darüber neue Erkenntnisse schöpfen zu können ist das Klagebegehren die Offenlegung des Kontos ihrer verstorbenen Tochter. Facebook weigert sich beharrlich mit dem fadenscheinigen Argument des Datenschutzes der KommunikationparterINNEN der Tochter.
Die einzige richtige Entscheidung im Facebook-Urteil des BGH kann nur sein:
Nach m.E. ist hier nur eine Norm im Deutschen Erbrecht und BGB entscheident: §1922 BGB wird Universalsukzession genannt. Universal heißt übersetzt: Alle Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Also selbstverständlich auch das Recht in den verblichenen Facebook-Konto wühlen zu können. Oder lösen sich alle handgeschriebenen Briefe sofort nach dem Tod des Empfängers automatisch auf, snapchatartig, damit die Erben die Briefe nicht mehr lesen können?
update 2018 BGH Entscheidung
Der BGH hat entschieden zugunsten der Erben, hier weiterlesen.
Der Deutschlandfunk zitiert einen Jura-Prof der Uni Giessen, der eine BGH Entscheidung zugunsten Facebook ableitet, link.
Allerdings sind hier Grundrechte betroffen, so dass Facebook im Falle einer Niederlage auch noch das BVerfG anrufen könnte. Bundesverfassungsgericht. Bis das entscheidet vergehen dann nochmal 5 Jahre…..
weiterführende juristische Hinweise hat der BECK Verlag aus München aufgezeigt, link.
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