neuste Gedanken-Impulse

Kampf gegen Klimaaktivisten erfolgreich gestalten

Written by Giovanni

In einem klugen Artikel im Tagesspiegel werden zwei Professoren für Strafrecht interviewt, die dazu Stellung nehmen, wie die Polizei und wie betroffene Autofahrer sich gegen die

Fucking Klimaaktivsten,

die unserer Straßen blockieren, wehren können.

Status Quo der Rechtssprechung im Lichte der Gesetzeslage der BRD bei den Blockade von Straßen im Deutschen Reichsgebiet

Ach ja das heißt ja jetzt Bundesgebiet, aber Reichsgebiet gefällt mir auch gut, denn wir möchten die geraubten Länder im Osten zurück. Breslau insbesondere, wo ich meine Familienwurzeln habe. Aber Polen ist auch beraubt worden in den Ländereien des Ostens, die noch von Russland besetzt sind. Deswegen unser Vorschlag- Deutschland bekommt die Ostgebiete zurück und Polen bekommt seine Ostgebiete im Osten zurück aufkosten der Großmacht Russland. Die müssen eh Reparationen an die EU Zahlen wegen des Ukrainie Überfalls, dann können die Russen ja auch Länder und Menschen verkaufen. Machen sie eh schon seit Jahrzehnten. Jahrhunderten. Bei Dostojewski werden Länderein nach Seelen bemessen.

Rechtslage in der BRD bei Straßenblockierungen

Die Herren Strafrechtsprofessoren sagen aus, dass nach derzeitiger Rechtslage und BGHSt Rechtsprechung, dass

a) Das Gewaltmonopol bei dem Staat liegt,sprich die Polizei eingreifen muss. Es wird aber diskutiert, mit welchen invasiven Mitteln die Polizei einschreiten darf. Ich hab da eine super Idee aus der Tiermedizin:

Die Demonstranten werden ein bisschen abgeschossen im besten Sinne von sedieren und dann gibts auch nix mehr zu diskutieren, weil deren Wille zeitweise gebrochen ist. So ein kranker Elefant kann ja auch nur auf den OP Tisch gebracht werden, in dem er unfreiwillig eine SedierungsSpritze ins Fell geschossen bekommt. Dann kann die Polizei ganz in Ruhe und schnellstmöglich die Straßen ihrem Widmungszweck zuführen und die Demonstranten entfernen. Dann kommen sie alle ins Gewahrsam für 4 Wochen und danach gleich ein Strafgerichtsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung. Die Straßenverkehrsgefährdung ist ein schönes Delikt, weil der Strafrahmen schön hoch ist, inklusive Gefängnis-Freikarte.

Anschließend gibt es vor der Haftentlassung nach 5 Jahren, noch eine Gewissensprüfung, ob der Delinquent weiter das Gemeinwesen in seinen Grundfesten erschüttern möchte. Wenn ja Export in einer anderes Land, zum Beispiel Türkei, Russland, Afrika. Wenn der Betroffene klug ist, wird er in dem Land sein mindset ändern. Nach 1 Jahr Bewährung im Demofeindlichen Ausland kann er einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung in der BRD stellen.

b) Handeln der Demonstranten Nötigung oder Demonstration ?

§ 240 hat leider keinen vernünftigen Strafrahmen: Hier der Anfang der Prüfungsfragen, die Juristen nehmen müssen, um § 240 subsumieren zu dürfen: Quelle

. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigen

(1) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigungsmittel)

P: Psychisch wirkender Zwang (-)

P: Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BVerfG (Sitzblockadefall)

P: Gewalt durch Dritte (+) (mittelbare Täterschaft)

P: Gewalt gegen Dritte (+) wenn die zu nötigende Person dem Opfer der Gewalteinwirkung so nahe steht, dass sie sich hierdurch beeinflussen lässt.

P: Gewalt durch Unterlassen (+) bei Garantenstellung für die Abwendung körperlich wirkenden Zwanges, bei vorausgegangenem unvorsätzlichen Handeln (z.B. unbewusstes Einsperren).

P: Gewalt gegen Sachen (+), soweit mittelbar physische Auswirkung auf die Person des Genötigten (z.B. kalte Räumung durch Sperren der Strom-/ Wasserzufuhr)

P: Gewalt durch (verkehrswidriges) Verhalten im Straßenverkehr (+), je nach Intensität und körperlicher Auswirkung (starkes Schwitzen, Herzrasen vor Panik). Beispiel: dichtes + drängendes Auffahren.
 

Höheres Recht bricht niederes Recht

Im Wege einer hochberühmten Güterabwägung des Bundesverfassungsgerichts muss abgewogen werden das Recht auf Demonstration im Güterspiegelverhältnis des für jeden Menschen und Autofahrers auf allgemeine Handlungfreiheit, Art 2 GG, Quelle eines Jura Prüfungsforums.

Hinsichtlich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG ist zunächst zu beachten, dass dieses Grundrecht eine sehr weite und allgemeine Freiheitsverbürgung beinhaltet und dadurch eine Generalklausel der Freiheitsrechte darstellt. Das bedeutet, dass die allgemeine Handlungsfreiheit als ein sogenanntes Auffanggrundrecht zu betrachten und damit nur zu prüfen ist, wenn spezielle Freiheitsrechte (wie beispielsweise Art. 2 II GG, Art. 4 GGArt. 5 GGArt. 8 GG oder Art. 11 I GG) nicht einschlägig sind. Insofern ist eine Klausurprüfung regelmäßig nicht mit der Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit zu beginnen.

Prüfungsschema allgemeine Handlungsfreiheit vs Eingriff der Freiheitsrechte

Info Box Prüfung allgemeine Handlungsfreiheit GG

Für müssen eine massive Staatliche Antwort auf die System-Brecher von Feindlichen Klimaaktivsten finden. Durch schärfere Gesetze mit einen signifikanten Strafrahmen und gedanklicher Erdung im Sinne der Verwurzelung im Mindset der BRD

Vorschlag der Lösung des nicht positiv und wohlfeil geregelten Demonstrations-Verhaltens auf öffentlichen Straßen.

Der Art 8 Grundgesetz lautet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art 8 Absatz 2 wird durch folgendes Gesetz ergänzt:

Sitzblockaden sind keine Demonstrationen und unterfallen nicht dem Schutzbereich von Art 8. Wer öffentliches Gut zerstört oder beschädigt wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Vorzeitige Entlassung in den offenen Vollzug ausgeschlossen. Eine Staatsbürgertherapie ist verpflichtend.

Wer die Benutzung von öffentlichen Gut, Straßen, Wege, Plätze verhindert, oder verschmutzt, unterfällt niemals Art 8. Alle Zwangsmaßnahmen der Polizei sind erlaubt, auch unmittelbare Gewalt, die zur Zielerfüllung angewendet werden muss.

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About the author

Giovanni

Giovanni ist studierter Jurist und Philosoph als Marketingleiter bei einem Mittelständler unterwegs, Geschäftsführer einer Agentur, ehrenamtlicher Sterbebegleiter, zertifizierter Trauerbegleiter, Beirat ITA Institut für Trauerarbeit, Mitgliedschaften: Marketing Club Hamburg, Büchergilde Hamburg, Förderverein Palliativstation UKE, ITA, Kaifu Lodge, Kaifu-Ritter