Absurd und entsetzt nehmen wir zur Kenntnis, dass der Dreck der Menschheit, Menschenhändler und Zuhälterkreise an der Grenze zur Ukraine lauern, als auch am Hauptbahnhof von Berlin, um die absolute Not von jungen Mädchen und Frauen auszunutzen und ihnen dubiose, bis ekelhafte Angebote zu machen.
Solche Menschenhändler und Zuhälter sollten festgenommen werden und sofort entsorgt werden für immer.
Quelle Tagesspiegel, link.
Noch ekelhafter ist, dass die Menschenhändler gezielt Mädels und Frauen ansprechen, die kleine Kinder bei sich haben. Hier ist die angebliche aussichtslose Lage nur dramatischer und die Mütter geben alles auf um das Leben ihrer Kinder zu schützen. In Wirklichkeit sollten man einfach die Menschenhändler nicht nur vom Platz verweisen, wie in Berlin, sondern gleich in Afrika in ein Straflager für 10 Jahre einsperren. Wo ein Wille, da auch ein Weg !
Wie können wir diese dreckigen Menschenhändler und Zuhälter fangen?
Wir kennen sehr wohl Möglichkeiten solche Subjekte zu fangen mit hübschen Maßnahmen der Polizeikräften nehmen wir mal den schönen Ermittlungsansatz: agent provocateur
Was für Strafen gibt es im Deutschen Strafrecht für Menschenhandel?
Der Strafrahmen geht nur bis zu 5 Jahren Gefängnis im Grunddelikt. Im qualifzierten Delikt kann der Strafrichter auf 10 Jahre maximal erhöhen, § 232 III Nr 3 StGB liegt wohl immer vor.
Nur dann muss die Deutsche Polizei auch was tun um diese Menschenhändler einzuweisen in das Gefängnis, Nach meiner Theorie sollte die Strafverbüßung im Steinbruch in den USA sein.
§ 232 StGB – Menschenhandel
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
2Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
2In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
Ist Zuhälterei nach Deutschen Strafrecht strafbar?
In der linksgewendete Diskurs-Debatte wird die Prostitution neuerdings als Sex-Arbeit glorifiziert. Es bleibt aber ganz klar, dass Prostitution von Gott nicht gewollt wird.
Fraglich ist, ob Prostitution in Deutschland überhaupt strafbar ist? Tatsächlich findet sich dazu zumindest im Gesetzbuch StGB der Paragraph 181 a. Wie viele Menschen in Deutschland wegen dieses Deliktes angeklagt werden weiss der Autor nicht und faktisch wandern die wenigsten der ausländischen Clan Zuhälterbanden dafür in die Deutschen Gefängnisse.
§ 181a StGB Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder2.seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner
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