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NZZ – Katholische Kirche- Missbrauch

Written by Giovanni

Die Schweizer super reflektierte Zeitung nennt die Vorgänge in München und dem verantworteten Bistum München unter Leitung von Prof Ratzinger mafiös:

„Mafiös anmutende Strukturen, in denen Loyalität wichtiger war als Recht und Moral, werden durch das Gutachten sichtbar“

Insgesamt wird hier aber die Struktur der katholischen Kirche insgesamt sichtbar. Null wird der einzelne Gläubige und Kirchensteuerzahlen als Ausgangspunkt der Überlegungen genommen, sondern nur die eigene Systemstabilität. Wieder kann man wunderbarer Weise die Systemtheorie in Anschlag bringen. Es ist das selbstreferentielle System der Kirche selbst, die sich in ihrem eigenen Rechtskreis, es gibt wirklich das Kirchenrecht, sich von den weltlichen Gerichten nicht betroffen fühlt und erst recht nicht von den Rechtsregeln, die die Deutsche Gesellschaft seit 1945 in Geltungskraft gesetzt hat in der Manifestation des Deutschen Strafrechts. Scheinbar gilt Deutsches Strafrecht nicht in den Räumen der Katholischen Kirche und für die Perversen, die im Mantel der Kirche gehüllt Minderjährige Vergewaltigen.

Parallel-Gesellschaft Katholische Kirche ?

Im Deutschen Strafrecht gibt es eine Reihe von Paragrafen die hier anwendbar sind.

Als erstes prüft der Jurist, ob das Deutsche Strafrecht überhaupt anwendbar ist. Nach § 3 StGB gilt das Deutsche Strafrecht auch in Kirchenräumen. Dass bei den Kirchenangestellten und Kirchenbeamten, denn genau das sind die Priester im juristischen Sinne der Eindruck aufkommen konnte, dass Kirche kein Anwendungsbereich von Strafrecht sei wird durch drei falsche Rechtskonstrukte bestärkt.

  1. Das sogenannte Kirchen-Asyl für Flüchtlinge, und illegale Asyl-Bewerber, die sich in Kirchenräumen verschanzen konnten und denn der Pastor dann die Spielkarte Kirchenasyl zog, war die Executive meist zu feige, auch von der Landesregierung gestützt, bzw. gerade nicht gestützt, in den Kirchenräumen die Abschiebung zu vollstrecken.

2.Weiterhin gilt für das Arbeitsrecht tatsächlich das Kirchenrecht, das tatsächlich anders ausgelegt wird, als für normale Arbeitnehmer. Im Arbeitsrecht heißt es, dass die sogenannten Tendenzbetriebe schärfere Regeln fahren dürfen, als normale Arbeitgeber, die den Regeln der Deutschen Gesetze und Deutschen Rechtsprechung der Bundesarbeitsgerichts unterworfen sind.

3. Eine völlig fehlgehende und falsche Auslegung von Rechtsschutzgütern ist zu glauben, dass eine Kirche und die Gemeinderäume private Orte seien. Erstens sind sie das nur in Grenzen und zum zweiten bricht natürlich jegliche Strafrechtshandlung im Rahmen der Grenzen des Deutschen Reiches, also Bundesrepublik den Schutz der Wohnung et al. Weil sonst könnte man nie Totschlag Körperverletzung et al verfolgen, weil es innerhalb einer Privatwohnung begangen wurde. Also auch hier ein weiteres Indiz, warum Kirchenmitarbeiter und Kirchenbeamte der Priesterkasten glaubten, dass sie sich vielleicht in einem rechtsfreien Raum bewegten.

4. Die Praxis der Verdunkelung, Verdunklungsgefahr ist ein Begriff aus dem Deutschen Strafrecht, die durchgängig seit Jahrhunderten von der Katholischen Kirche bzgl Vergewaltigungen und Missbrauchsfällen ihrer eigenen Mitarbeiter durchgeführt wurde, hat die Strafandrohung der Deutschen Strafgesetze massiv in Kirchenkreisen unterhöhlt, weil eigentlich jeder schwanzgetriebene Täter und Massenvergewaltiger wusste, dass selbst wenn er erwischt worden ist, er keine Anzeige der Kirche zu erwarten hat, weil die die Politik des Systemschutzes betreibt.

5- Jahrhundertealte Deckmantel Politik der Katholischen Kirche

Wie wir an den Kölner Missbrauchsfällen der Katholischen Kirche gelernt haben hat der Arbeitgeber eigentlich eine Anzeigepflicht bei schwerwiegenden Straftaten. Tja dachten die Bischöfe halt, sie brauchen sich nicht an deutsche Rechtsnormen halten und könnten nach Gutsherrenart entscheiden. Das ist eine völlig inakzeptable Auslegung von Recht im Kirchenraum und genau dieses selbstreferentielles Verhalten fällt den damaligen Entscheidern auf die Füsse. Was ist eigentlich mit den Verbrechern, die die perversen Taten begangen haben? Verjährt? werden noch angeklagt?

Besserung qua Therapie bei Perversen ? Ernsthaft?

Die können doch nicht ernsthaft glauben, dass DNA-basierte Perverse, die kleine Kinder, egal ob Jungs oder Mädchen vergewaltigen, jemals wieder ein guter Teil von Gesellschaft werden. Warum hat man nicht wenigstens Sorge dafür getragen, dass diese Spezies zu einem papiergetragenen Verwaltungsjob verdonnert worden sind – auf Lebenszeit? Die ganze Debatte über die Mafia-Kirche wäre nur mit halber Dampfkraft unterwegs, wenn die Perversen Schweine in der Verwaltung verhungert wären.

Wie wirkt sich das perverse Vertuschungs-Agieren der Kirche auf das Image der Priester aus ?

Zu dem Agieren in der Kirche kommt auch hier dieser Grundsatz zum Tragen von nichts kommt genau nichts. In dieser schönen Übersicht von STATISTA, die sich das Image von Akademikern anschaut, wird deutlich, wie sehr Kirche sich selbst runter gerockt hat. Priester waren im Mittelalter sicherlich als Klerus knapp hinter dem König angesiedelt und auf gleicher Stufe mit den jeweiligen Landesfürsten und Herzogen. Heutzutage ist die Priesterkaste auf der untersten Stufe angelangt.

Warum hat die Kirche so einen immens und signifikant schlechten Ruf?

Das muss man natürlich auch differenzierter anschauen. Begründungsebenen sind:

a) allgemeine Säkularisierungstendenzen in der Deutschen Gesellschaft

b) der Gott Geld wird immer wichtiger

c) der Gott Individualismus gewinnt wöchentlich an Kraft

d) die Missbrauchs-Skandale, insbesondere der Katholischen Kirche, lassen diese System immer wenig attraktiv erscheinen.

e) auch an den auf das Priesteramt hinstudierenden Theologie-Studenten kann man erahnen, dass sich das System von grundauf erneuern muss.

f) Welche Kraft hat die Katholische Kirche für die Jugend von heute? Gibt sich Kirche Mühe die Jugend von heute abzuholen?

g) Die Begründungstiefe der Exklusivität des Priesteramtes nur für Männer ist im 21. Jahrhundert nur noch schwer argumentierbar. Alle modernen Frauen finden diese Patriachatriat als willkürlich und absurd

h) generelle Moralverlustigkeit in der Gesellschaft und non-Akzeptanz von Regeln und Autoritäten.

Quelle NZZ, link.

Welche Deutsche Strafrechts-Taten (Tatbestände) haben die Priester im Schutzraum der Kirche begangen:

Missbrauch von Schutzbefohlenen 174 StGB

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen1.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2.an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder3.an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen1.an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2.unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 21.sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder2.den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(4) Der Versuch ist strafbar.(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Vergewaltigung , sexuelle Nötigung § 177 StGB

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter1.gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,2.dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder3.eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter1.eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder3.das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder2.das Opfera)bei der Tat körperlich schwer misshandelt oderb)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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About the author

Giovanni

Giovanni ist studierter Jurist und Philosoph als Marketingleiter bei einem Mittelständler unterwegs, Geschäftsführer einer Agentur, ehrenamtlicher Sterbebegleiter, zertifizierter Trauerbegleiter, Beirat ITA Institut für Trauerarbeit, Mitgliedschaften: Marketing Club Hamburg, Büchergilde Hamburg, Förderverein Palliativstation UKE, ITA, Kaifu Lodge, Kaifu-Ritter