In einem Artikel des Hamburger Abendblatts vom 19.05. wird ausführlich beschrieben, dass Senioren bei Finanzgeschäften stark benachteiligt sind. (Leider ist der Artikel kostenpflichtig, link.)
So ist eine Kreditfinanzierung bei den Media-Markts dieser Welt ab der Rentner-Schwelle nicht mehr erwünscht, bzw. die Bank die dahinter steht hat Altersdiskriminierungsregeln. So richtig kann ich die Beschwerde des Rentners nicht nachvollziehen, weil er sich den Laptop eben mit Barvermögen, dass Rentner bekanntlich massenweise haben, finanziert hat.
Nach einer kleinen Recherche des „Hamburger Abendblatts“ bestreiten alle Banken, dass sie Altersdiskrimierungs-Regeln haben. Nur die gute Commerzbank gibt offen zu, dass sie Geschäfte mit älteren Menschen stark reglementiert, oder erst gar nicht anbietet. Gratulation! Da sollte mal ein guter Jurist genauer hinschauen mit der AGG Brille.
Deutlichst schwieriger wird es bei Immobilienkäufen auf Kreditbasis. Dort haben alle Banken die Hände gehoben und es gibt nur „eine Handvoll“ Anbieter, die sich auf so ein Risiko einlassen. Das Risiko, so hat es auch Untergericht, Landgericht in einem Shoppingkanal Fall entschieden, darf in den AGBs so eingeschränkt werden, dass über xx Jahre alte Senioren keine Kreditangebote mehr bekommen können.
Richtig ungerecht und unschön wird es wenn Autovermieter in Ferienländern Senioren keine Autos vermieten (wollen). Megasauerei. Sollen die Vermieter doch einen Senioren-Risiko-Zuschlag erheben, aber zumindest den Weg der Anmietung eröffnen.
AGG Anti-Diskriminierungs Gesetz schützt auch vor Senioren-Diskrimierung
Gleichzeitig sagt das tolle Gericht, dass das AGG kein Anwendung fände. Ah ja, warum eigentlich nicht? Im AGG steht, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse oder Alters diskriminiert werden darf. An der Disko-Tür wird der 80 Jährige Opa natürlich auch nicht reingelassen, es sei denn er wohnt schon seit 60 Jahren auf dem Kiez und gehört zur Familia.
Hier ein spannender Artikel auf T-online über die Seniorendiskriminierung, link.
Die „Deutsche Seniorenliga“ aus Bonn verbreitet sich auch über die Alters-Diskreminierung, link. Allerdings ist der Artikel im Verhältnis zu dem TELECOM Artikel recht undifferenziert. T-Online führt zurecht aus, dass das AGG Ausnahmen zuläßt, die die berechtigten Interessen der Wirtschaft schützen. Insbesondere lohnt sich § 10 AGG zu lesen, siehe unten.
Gesetzestext AGG Anti-Diskriminierungs Gesetz
§1 AGG Wesenskern
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 3 Begriffsbestimmungen AGG
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Positive Maßnahmen
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
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die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
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die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
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die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
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die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
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eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
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Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
§ 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die- 1.
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typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
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eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
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