Wie wir von dem sehr hübschen Statistikportal STATISTA erfahren, gibt es einen Zusammenhang zwischen TV Konsum und Sonnenscheindauer und Intensität. Hier kommst du zum Quell-Artikel von Statista, link. Die Marktführerschaft ist relativ klar aufgeteilt:
Sender / Minuten pro Tag in der 17 KW / Marktanteil
1. ZDF -21 Minuten/ pro Tag/ 3.500 Mitarbeiter/ 13,4 % (Staats-TV)
2. a)ARD -29 Minuten/pro Tag/ 20.447 Vollzeitstellen/. 10,8 % ( Staats-TV)
Die ARD kümmert sich auch um die Bespielung der regionalen Programmsender N3, Bremen, Berlin …eine gigantische Aufgabe, die selbstverständlich auch viele Mitarbeiter erfordert.
2b) ARD Regionalschienen: 12,2 % ( Staats-TV)
3. RTL – 18 Minuten/ pro Tag/ 12.376 / 8,6 % Marktanteil in 2018 ( Privat TV)
4. SAT 1- 14 Minuten/ pro Tag/ 6,4 % ( Privat-TV)
5. Pro7 – 9 Minuten/ pro Tag/ 4,,6 % ( Privat-TV)
Die dezidierten Marktanteile der TV Sender kannst du hier nachlesen, link. Die Sender ARD und ZDF werden finanziert von einer staatlichen Zwangsgebühr, die von der GEZ eingetrieben wird. Dabei ist unerheblich, ob man ein TV Gerät hat oder nicht, jeder Haushalt muss blechen.
Bundesverfassungsgericht überprüft die Gebührenfiannzierung der Staats-TV-Sender
Die FAZ hat kürzlich im Mai 2018 nochmal nachgefragt, ob es gerecht ist, dass auch diejenigen Zahlen müssen, die nie TV schauen. link. Hintergrund der Fragestellung ist, dass das höchste Deutsche Gericht, das BVerfG Bunderverfassungsgericht über den Rundfunkbeitrag von 210 € pro Jahr verhandelt. Selbst die FAZ schreibt von „üppigen Pensionszahlungen“ an die Staats-Fernseh-Mitarbeiter. Um den Begriff Staats-Fernsehen zu erläutern. Ein wirkliches Staats-Fernsehen wollte Adenauer nutzen, um seine Politik besser vermarkten zu können. Damit ist er, zurecht, vor dem BVerfG in den 50er Jahren gescheitert. Staats-Fernsehen meint in meiner Diktion, ein staatlich finanziertes Fernsehen, dass sich auch gern als öffentlich-rechtliche Rundfunk-Anstalt bezeichnet. Das Bunderverfassungsgericht schreibt auf seiner Website
über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
- Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich, während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.
- Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist.
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