das kluge BGB,Bürgerliche Gesetzbuch, das 1900 in Gang gesetzt wurde, regelt natürlich auch etwas über die
Haftungsfragen von Tierhaltern
§ 833
Haftung des Tierhalters
1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Tierhalterhaftung trifft sowohl Pferde-Eigentümer , Hunde-Eigentümer und genereller gesagt, Eigentümer jederweder Art von Tieren.
Natürlich hat man aus § 833 dann in Deutschland eine Tierhalterhaftpflicht abgeleitet. In wie fern alle Deutschen Tierhalter, die ein in abstracto gefährliches Tier halten, eine solche Versicherung abgeschlossen haben, kann ich noch nicht sagen.
Fotorechte Institut für Lebensberatung Hamburg, May 2017