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Totenfürsorge

Totenfürsorge juristisch

Unter Totenfürsorge versteht man das Recht, sich um die Belange und Notwendigkeiten eines Toten kümmern zu müssen und auch zu dürfen. Wikipedia schreibt dazu, dass es eine belastbare Rechtsgrundlage im BGB nicht gibt. Dennoch ist der Begriff Totenfürsorge ein in der Praxis gebräuchlicher und eingeführter Begriff.  Hier nun möchte ich hinweisen auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld. (Az.: 21 S 10/15).  Wenn die zweite Ehefrau entscheidet, dass der Sohn aus erster Ehe den Toten nicht mehr sehen darf, dann kann der Sohn aus dieser absurden Entscheidung keinen Schadensersatz fordern. Damit bei verfeindeten Familienangehörigen jeder die Möglichkeit hat noch Abschied zu nehmen, sollte man vorher schon, im Wege eines Bestattungsvorsorgevertrages, oder eines Testaments Verfügungen diesbezüglich hinterlegen. Wenn man keine Regelungen hinterlassen hat oder möchte, ist man offensichtlich der Willkür des Totenfürsorgeberechtigten ausgesetzt.  Die Totenfürsoge folgt der Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus den je nach Bundesland geltenden Bestattungsgesetzten. Die Bestattungspflicht ist vor allen Dingen ein Regelungszusammenhang des Staates über die Kostentragungspflicht einer Bestattung der nächsten Angehörigen. Hier die Quelle der LG Entscheidung, link. Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine untergerichtliche Entscheidung handelt.

Daraus lernen wir, wenn zu erwarten ist, dass es Ärger und Zwist gibt, sollte man proaktiv die Zusammenhänge selbst regeln.

Bildrechte Pixabay CC stevepb

Wikipedia schreibt zur Totenfürsorge:


 

 

Gewohnheitsrecht Totenfürsorge

Gewohnheitsrechtlich steht das Recht zur Totenfürsorge den nächsten Angehörigen, dem Ehegatten und seinen Verwandten in gerader Linie zu. Diese Totenfürsorgepflicht der nächsten Familienangehörigen ist durch Gewohnheitsrecht, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes und unter Beachtung der lediglich ergänzend heranzuziehenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des ehemaligen Reichsgebiets (§ 2 Abs. 3 des Reichs-Feuerbestattungsgesetzes vom 15. Mai 1934) und der Bestattungsgesetze der jetzigen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland[7], verbürgt.[8] Eine Abgrenzung des gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgerechtes zur öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011, IV ZR 132/11 vorgenommen[9]

Der Erbberechtigte ist nicht der Zuständige für die Totenfürsorge.[10] Ist der zur Totenfürsorge Berufene auch Erbe, so bleibt das Totenfürsorgerecht dennoch bestehen, auch wenn er die Erbannahme ausschlägt.

Bestattungsvertrag – Totenfürsorge als vertragliche Obliegenheit

Der Fürsorgende entscheidet über Ort und Gestaltung der Bestattung, soweit der Verstorbene selbst zu Lebzeiten keine verbindliche Bestattungsverfügung getroffen hat. Der Fürsorgende schließt üblicherweise einen Vertragmit dem Bestatter, um die Bestattung durchzuführen. Für die Ruhezeit ist das Vertragsverhältnis mit der Friedhofsverwaltung zur Nutzung der gewünschten Grabfläche bindend. Er erwirbt Pflichten und Rechte zur weiteren Fürsorge für den Toten. Dazu gehört auch die Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes. Dieser Rechtsbegriff ist allerdings in dieser Form im deutschen Recht nicht fixiert. Vielmehr ist das Gewohnheitsrecht zur Totenfürsorge in den Bestattungsgesetzen der deutschen Länder mit dem Nutzungsrecht an der Grabstelle verknüpft. Nach der Bestattung umfasst die Totenfürsorge die würdige Gestaltung der Grabstelle durch Pflanzen oder Ausrüstungsgegenstände, das Aufstellen des Grabsteines und dergleichen.

About the author

Giovanni

Giovanni ist studierter Jurist und Philosoph als Marketingleiter bei einem Mittelständler unterwegs, Geschäftsführer einer Agentur, ehrenamtlicher Sterbebegleiter, zertifizierter Trauerbegleiter, Beirat ITA Institut für Trauerarbeit, Mitgliedschaften: Marketing Club Hamburg, Büchergilde Hamburg, Förderverein Palliativstation UKE, ITA, Kaifu Lodge, Kaifu-Ritter