Vertretungsberechtigung von Ehegatten bei Gesundheitsfragen
Im Bundesrat ist mit breiter Mehrheit ein Beschluß gefaßt worden, dass ein Gesetz verabschiedet werden soll, dass eine automatische Vertretungsbefugnis von Ehegatten im BGB verankert, wenn der Ehegatte nicht mehr entscheidungsfähig qua Krankheit ist. Nach derzeitiger Gesetzeslage muss immer das Vormundschaftsgericht entscheiden, wer als amtlicher Vormund bestellt wird und das Vormundschaftsgericht hat keine Anweisung Ehegatten zu bevorzugen. Einzige Möglichkeit die derzeitig geltende Regelung auszuhebeln ist eine notarielle Generalvollmacht abzuschließen und zu besiegeln lassen bei einem staatlichen Notar. ( hier klicken für weitere Infos)Der Bevollmächtigte kann dann neben Finanzentscheidungen / Vermögenssorge auch Gesundheitsfürsorge Entscheidungen zur Behandlung treffen, wenn der Patient nicht mehr geschäftsfähig ist, bzw. einwilligungsfähig. Warum die Bundesregierung nicht mal selbst auf die Idee kommt diese gesetzliche Schieflage aufzulösen, bleibt ein wenig schleierhaft.
Achtung: Das oben beschriebene ist nur ein Gesetzesvorhaben- Die Entscheider sitzen im Bundestag und müssen das Gesetz verabschieden und erst dann wird es nach der Unterschrift des Bundespräsidenten wirksam im Bundesgesetztblatt verkündet. Offensichtlich scheint dem aber nichts im Wege zu stehen.
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Hier der Beschluss des Bundesrates:
Beschluss
Bundesrat für gesetzliche Vertretungsbefugnis der Partner im Krankheitsfall
Der Bundesrat möchte, dass sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Er hat dazu am 14. Oktober 2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.
Fehlvorstellung vieler Betroffener
Bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Tatsächlich gebe es jedoch nicht genügend Vorsorgevollmachten, da Gedanken über Krankheit und Behinderung oft verdrängt würden. Die Mehrheit der Befragten gehe dennoch davon aus, dass sie zumindest in der ersten Zeit nach einem Unfall automatisch die Entscheidungen für den nahen Angehörigen treffen dürften. Dies habe eine repräsentative Meinungsumfrage bestätigt, führt die Begründung zum Gesetzentwurf aus.
Ergänzung zur Regelung privater Vorsorge
Die vorgeschlagene Regelung soll die Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Stattdessen ergänzt sie das bestehende System privater Vorsorge. Daher greift die automatische Vertretung nur für einen begrenzten Zeitraum. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, so sind bei einer längeren Handlungsunfähigkeit gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich.
Weiteres Verfahren
Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet sie dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.
Stand: 14.10.2016
der Bundesanzeiger Verlag schreibt:
Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Der Bundesrat hat als Interessenvertretung der Länder im Herbst 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg geschickt, der noch im Bundestag beraten werden muss.
Der Gesetzentwurf sieht für volljährige und nicht getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme einer Bevollmächtigung vor, wenn der Partner auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge nicht mehr selbst besorgen kann, wobei dies durch ärztliches Attest bescheinigt werden soll. Dies soll dann gelten, wenn der betreffende Partner sich weder zuvor entgegenstehend geäußert hat, noch eine andere Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat und kein Betreuer bestellt ist. Die Partner dürfen nicht getrennt leben (§ 1567 BGB).
Die Reichweite des Vertretungsrechtes soll sich nach den Gesetzentwurf insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:
- Einwilligung/Nichteinwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe (§ 630d BGB, § 228 StGB)
- Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung (§ 630e BGB, § 1901b BGB)
- Abgabe und Annahme von Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und sonstige Verträge, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen
- Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB einschl. Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
- Entgegennahme und Öffnung der Post des anderen Partners
Den anerkannten Betreuungsvereinen soll als Aufgabe übertragen werden, die als bevollmächtigt geltenden Partner zu beraten und zu unterstützen sowie planmäßig „über Reichweite und Grenzen der Befugnisse des Ehegatten oder Lebenspartners“ zu informieren. Ähnliches soll für die Betreuungsbehörden gelten.